Rehabilitationssport bzw. Rehasport ist eine ergänzende Sozialleistung als Maßnahme zur Rehabilitation seit 2001. Er richtet sich an Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind oder unter körperlichen Einschränkungen leiden. Rehasport wird ärztlich verordnet und findet als regelmäßiges Gruppentraining statt.
Rehabilitationssport unterliegt den Vorgaben der Rahmenvereinbarung sowie dem § 64 SGB IX. Diese besagen u.a., dass Rehasport Standorte geprüft sein müssen (Anbieter Anerkennung), eine speziell lizenzierte Übungsleitung das Training leiten muss und Rehasportler mit Rezept, einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Konzept und Ziele
Das Rehabilitationssport Konzept sieht vor, mit den Mitteln des Sports, sportlich ausgerichteter Spiele sowie bewegungstherapeutischen Maßnahmen, körperlichen Einschränkungen positiv einzuwirken. Rehabilitationssport ist eine alternative zur Heilmittelbehandlung und belastet deshalb nicht das Heilmittelbudget des Arztes.
Primäres Ziel im Rehabilitationssport ist die erfolgreiche Erreichung der Rehabilitation, um betroffene Menschen wieder erfolgreich ins Berufs- bzw. Alltagsleben einzugliedern. Durch gesunde Bewegung soll die funktionale Gesundheit gefördert und die Motivation zur eigenverantwortlichen sowie dauerhaften Bewegung geschaffen werden. Die wichtigsten Rehasport Ziele sind u.a.:
- Stärkung von Ausdauer und Kraft
- Verbesserung von Koordination, Beweglichkeit sowie Flexibilität
- Reduktion bzw. Linderung von chronischen Schmerzen
- Krankheitsbewältigung und Verbesserung der Lebensqualität
- Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen – Hilfe zur Selbsthilfe
Ein neueres Ziel ist die Stärkung des Selbstbewusstseins, insbesondere von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen. Die BAR Rahmenvereinbarung definiert die Ziele des Rehabilitationssports detailliert in Punkt 2.2.
Zielgruppe
Rehasport findet als Trocken– oder Wassergymnastik statt und richten sich an Zielgruppen, die nach Alter sowie Diagnosen unterteilt sind. So werden Patienten in zwei Altersgruppen aufgeteilt:
- Gruppen für Kinder & Jugendliche von 6 bis 13 Jahren
- Gruppen bzw. Kurse für Erwachsene dann ab 14 Jahren
Diagnosen & Indikationen
Die Rahmenvereinbarung definiert 12 (Haupt-)Indikationen bzw. Diagnosen. Infolgedessen kommt Rehabilitationssport bei vielen Beschwerden, Einschränkungen oder Handicaps in Betracht und kann eine wirksame Rehabilitationsmaßnahme sein. So z.B. auch…
- nach einer schweren Krankheit, wie z.B. Krebsnachsorge.
- nach einer Coronaerkrankung sowie Long Covid.
- bei Knie-, Hüft-, Rücken- oder Bandscheibenbeschwerden.
- bei starkem Übergewicht (Adipositas).
- im Anschluss einer Operation, wie z.B. Lungen- oder Herzsport.
» Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Rubrik Rehasportler.
Kursangebote & Rehasportarten
Die Anzahl der Kurse sowie Auswahl von Anbietern sind sehr breit gefächert. So finden vielen Rehasportkurse z.B. in Sportvereinen, Fitnessstudios, (Physio-)Therapiepraxen, Schwimmbädern, angemieteten Räumlichkeiten oder im Freien statt. Eine Einheit dauert dabei mindestens 45min und Herzgruppen mindestens 60 Minuten.
Die Rehasportarten / Übungen
Rehasportübungen bzw. Maßnahmen sind nicht detailliert vorgegeben. Zu technischen Geräten, besagt die Rahmenvereinbarung aber im Punkt 4.7.:
Vom Rehabilitationssport und Funktionstraining ausgeschlossen sind Maßnahmen,
– die vorrangig oder ausschließlich auf Beratung und Einübung von Hilfsmitteln abzielen (z. B. Rollstuhlkurse)
– die vorrangig oder ausschließlich Selbstverteidigungsübungen und Übungen aus dem Kampfsportbereich umfassen
– die Übungen an technischen Geräten9 beinhalten. Eine Ausnahme stellt insoweit das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten in Herzinsuffizienzgruppen dar.
Die Ramenvereinbarung beschreibt die Rehasportarten wie gefolgt:
• Ausdauer- und Kraftausdauerübungen
• Bewegungsspiele in Gruppen
• Bogenschießen oder Kegeln
• Gymnastik – auch im Wasser & Schwimmen
• Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins
• Weitere anerkannte Rehabilitationssportarten
Hier haben die Anbieter einen gewissen Spielraum, um ihrer Übungen flexibel zu gestalten. So bedient man sich im Training, z.B. gerne an Bällen, Therabändern, Kurzhanteln oder Medizinbällen. Weiterhin ist es untersagt, den Rehasport mit klassischen Fitnessgeräten (technische Geräte) durchzuführen.
Rehasport Teilnahme
Eine Berechtigung zur Teilnahme am Rehasport haben Patienten, die eine Verordnung (Formular 56 Rehabilitationssport) vom Arzt erhalten haben. Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme (Selbstzahler), wobei Patienten mit Rezept stets Vorrang haben. Ebenfalls gibt es Ausnahmen für Rentenversicherer.
Die Voraussetzung für eine Teilnahme sowie Kostenübernahme von Krankenkassen, verläuft in 3 Schritten.
- Der Arzt (gewöhnlich Hausarzt) verordnet Rehabilitationssport per Antragsformular 56 (Rezept)
- Der Patient übermittelt die Verordnung an seine zuständige Krankenkasse und lässt diese bewilligen
Bei zugelassenem „Genehmigungsverzicht“ kann direkt nach Punkt 1 mit dem Rehasport begonnen werden. - Start des Rehasport-Gruppentrainings bei einem anerkannten Anbieter
Normalerweise kennen Ärzte bereits (geeignete) Anbieter bzw. Einrichtungen. Ansonsten stellen die Landesverbände eine Übersicht mit Anbieterlisten oder man recherchiert im Internet.
Sozialleistungsanspruch nach §64 SGB IX
Patienten mit einer gültigen Formular 56 Verordnung, haben rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten von ihren Krankenkassen. Der Anspruch gilt jedoch nur für die Kostenübernahme des Trainings selbst. Nicht darin enthalten sind z.B. Aufwendungen für Reisekosten (Ausnahme Eingliederungshilfe) oder Parkgebühren.
Anbieter Vorgaben und Pflichten
Leistungserbringer von Rehabilitationssport unterliegen klaren Vorgaben und Pflichten der Rahmenvereinbarung. Diese geben u.a. Voraussetzungen für Räumlichkeiten oder bestimmte Qualifikationsnachweise vor. Um offiziell Rehasport anbieten und durchführen zu dürfen, bedarfs es u.a. an folgenden Voraussetzungen:
- Anerkennung & Zertifizierung vom landspezifischen Behindertensportverband
- Qualifizierte Übungsleiter (mit B-Lizenz) zur Durchführung der Rehasportkurse
- Ein kooperierender Arzt muss zur „Überwachung“ der Gruppe(n) benannt sein
- Sicherstellung der Einhaltung von aktuellen–> Datenschutzvorgaben
Viele Anforderungen können auch durch eine Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen (Rehasport-)Verein erfüllt werden. Dieser muss ebenfalls eingetragen sowie anerkannt sein und eine Mitgliedschaft in einem landesspezifischen Behindertensportverband.
» Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserer Rubrik Rehasport-Anbieter.
Übungsleitung Anforderungen
Nur lizenzierte Übungsleiter mit Lizenz B – Sport in der Rehabilitation, dürfen eine Rehasportgruppe leiten und mit den Gesetzlichen Kostenträgern abrechnen. Für eine Ausbildung müssen folgende Eigenschaften sowie Ausbildungsnachweise gegeben sein.
- Mindestalter 18 Jahre
- 9-stündiger Erste-Hilfe-Lehrgang (nicht älter als 2 Jahre)
- Bestimme Vorqualifikationen oder Hospitationsnachweise
- Mitgliedschaft (in einem anerkannten Rehasportverein)
Das bundesweite Übungsleiter Ausbildungssystem umfasst (ohne anerkannte Vorqualifikation) zwei Blöcke mit insgesamt 192 LE à 45 Minuten. Eine Ausbildungsverkürzung ist möglich bei bestimmten (Qualifikations-)Nachweisen, wie z.B. ein entsprechendes Studium, Sportlehrer Qualifikation oder die C- oder B-Lizenz eines anderen Landesverbandes.
» Mehr Informationen zum Ausbildungssystem sowie Voraussetzungen lesen Sie in der Rubrik Rehasport-Übungsleiter.
Rehasport Ärzte
Die Rahmenvereinbarung gibt vor, dass eine medizinische bzw. ärztliche Betreuung und Überwachung von Rehabilitationssportgruppe(n) gegeben sein muss. In diesem Fall verpflichtet sich ein Arzt, durch das Formular M, für Rückfragen der Übungsleitung sowie Teilnehmenden zur Verfügung zu stehen.
Die Punkte zu Anwesenheit des Arztes und viele weitere Informationen beschreibt Ihnen Punkt 11 der BAR-Rahmenvereinbarung.
BAR-Rahmenvereinbarung Rehasport
Die gesetzliche BAR-Rahmenvereinbarung regelt alle Punkte zur korrekten Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining. Sie wurde im Januar 2022 in vielen Punkten überarbeitet bzw. ergänzt. Insbesondere ging es um die Vereinfachung für bisher geltende Regeln sowie Vorgaben.
Auch neue Inhalte wurden eingeführt, wie z.B. der Nachweis eines Führungszeugnisses (alle 5 Jahre) für Übungsleiter, welche Gruppen mit Kindern, Jugendlichen oder (jungen) Frauen leiten. Hier können Sie die aktuellste Fassung der Rahmenvereinbarung als PDF einsehen (Quelle: BAR-Frankfurt).
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